{"id":128,"date":"2017-12-09T16:39:14","date_gmt":"2017-12-09T15:39:14","guid":{"rendered":"http:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/?page_id=128"},"modified":"2019-07-15T08:09:44","modified_gmt":"2019-07-15T06:09:44","slug":"d-verlust-der-kreiseigenschaft","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/startseite\/d-verlust-der-kreiseigenschaft\/","title":{"rendered":"D. Verlust der Kreiseigenschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>DIE NACH DER REICHSGR\u00dcNDUNG EINSETZENDEN REFORMEN DER KIRCHEN-, VERWALTUNGS- UND JUSTIZBEH\u00d6RDEN BESCHEREN WIMPFEN DIE AUFHEBUNG DES DEKANATS, DEN VERLUST DES KREISAMTES UND DER OBERF\u00d6RSTEREI, DOCH BLEIBEN MIT R\u00dcCKSICHT AUF DIE EXKLAVEN-EIGENSCHAFT DIE STELLE DES BAUAUFSEHERS, DAS GRO\u00dfHERZOGLICHE STEUERAMT, SALZSTEUERAMT UND LANDGERICHT BESTEHEN, WOBEI DAS LETZTGENANNTE IM ZUGE DER EINF\u00dcHRUNG DER REICHSEINHEITLICHEN ZIVIL- UND STRAFGERICHTSBARKEIT IN EIN KAISERLICHES AMTSGERICHT UMGEWIDMET WIRD UND NACH EINEM UNTER LANDRICHTER CESSNER UND AKTUAR KRONENBERGER GESCHEHENEN JUSTIZSKANDAL JETZT DIE BEH\u00d6RDEN BEM\u00dcHT SIND, DIE STAATSSTELLEN MIT BESSER ALS BISLANG QUALIFIZIERTEN AMTSINHABERN ZU BESETZEN.<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><strong> Der Aufl\u00f6sung des Evangelischen Dekanats zum 1. Januar 1873 folgt mit Wirkung vom 1. Juli 1874 die Aberkennung der Kreiseigenschaft durch die Zuordnung zum Kreis Heppenheim und schlie\u00dflich zum Fr\u00fchherbst 1875 auch die Stelle des Oberf\u00f6rsters durch Zuweisung an die Oberf\u00f6rsterei Heppenheim, w\u00e4hrend das Gro\u00dfherzogliche Landgericht, die Distriktseinnehmerei, das Salzsteueramt und die Stelle des Bau- und Stra\u00dfenaufsehers sowie des Kreisarztes erhalten bleiben.<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Nach dem vorstehenden gro\u00dfen zeitlichen Vorw\u00e4rtssprung \u00fcber anderthalb Jahrzehnte hinweg ist es notwendig, wieder in die Anfangsjahre des Deutschen Kaiserreiches zur\u00fcckzukehren, um die betr\u00e4chtliche Anzahl der in diesen erlassenen anderweitigen verwaltungs-, justiz- sowie (letzteres gesondert im Nachfolge-Kapitel E) wahlrechtsbezogenen Rechtsver\u00e4nderungen auf Landesebene in ihren teilweise gravierenden \u00f6rtlichen negativen wie aber auch positiven Auswirkungen darzustellen. Diese vollzogen sich sukzessive und es begann damit, dass zun\u00e4chst, wie bereits unter C.3 erw\u00e4hnt, das Evangelische Dekanat Wimpfen mit Wirkung vom 1. Januar 1873 im Zuge einer im Zusammenhang mit der anstehenden Bildung von Dekanatssynoden stehenden Neueinteilung der Evangelischen Dekanate des Gro\u00dfherzogtums Hessen aufgehoben wurde. Da diese Aufhebung bereits vor der Reichsgr\u00fcndung 1870 in der St\u00e4ndekammer beantragt worden war, \u00fcberraschte das nicht. Wimpfen mit seinen verschiedenen Teilorten Wimpfen am Berg, Wimpfen im Tal, Hohenstadt und dem hessischen Anteil von Helmhof sowie dem noch zugeordneten hessischen Teil von K\u00fcrnbach wurde durch das Edikt vom 15. April 1872 dem Dekanat Zwingenberg an der Bergstra\u00dfe zugewiesen. Diese Ver\u00e4nderung findet sich von Stadtpfarrer oder Erstem Pfarrer (seit 29. 03. 1868) und Dekan (seit 29. 02. 1869) WILHELM SCRIBA ohne Kommentar in der Kirchenchronik vermerkt. Dieser, der bislang als Dekan quasi sein eigener Visitator gewesen war, sowie der Zweite evangelische Pfarrer wurden nunmehr, wie ebenfalls bereits gezeigt, von dort her beaufsichtigt. Den Titel \u201eDekan\u201c durfte Scriba allerdings behalten.<\/p>\n<p>Anderthalb Jahre sp\u00e4ter wurde durch das Gesetz vom 12. Juni 1874 die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen durch Kreis- und Provinzialtage neu geregelt und zugleich eine umf\u00e4ngliche \u00c4nderung der Einteilung der Kreise des Gro\u00dfherzogtums verordnet, der die Aufl\u00f6sung der Kreise Lindenfels, Neustadt, <u>Wimpfen<\/u>, Gr\u00fcnberg, Nidda und Vilbel brachte. Der von REGIERUNGSRAT CARL FUHR seit dem 23. April 1870 geleitete Kreis Wimpfen wurde (wie auch der Kreis Lindenfels) dem (durch Abtretung einer gro\u00dfen Anzahl nordw\u00e4rtiger Orte an den Kreis Bensheim stark ver\u00e4nderten) Kreis Heppenheim an der Bergstra\u00dfe zugeteilt. <em>\u201eIn diesem Jahre\u201c, <\/em>so ist dies kommentarlos in der Chronik der Evangelischen Kirchengemeinde festgehalten, <em>\u201ewurde das Gro\u00dfherzogliche Kreisamt dahier aufgehoben und der bisherige Kreis Wimpfen dem Kreis Heppenhein zugetheilt.\u201c <\/em>Und im Regierungsblatt hei\u00dft es: <em>\u201eSeine \u00a0K\u00f6nigliche Hoheit der Gro\u00dfherzog haben allergn\u00e4digst geruht, den Kreisrath des Kreises Wimpfen, Regierungsrath Carl Fuhr, <\/em><em>&#8230; unter Verleihung des Charakters als \u201aGeheimer Regierungsrath\u2019 &#8230; in den Ruhestand zu<\/em> versetzen.\u201c\u00a0Dieses wurde mit dem 12. Juni 1874 wirksam. Der Zurruhesetzung dieses letzten Leiters des hessischen Kleinstkreises Wimpfen folgt kurz danach durch Verf\u00fcgung vom 24. Juni 1974 diejenige von KREISDIENER CARL JOSEPH WELDE nach. Kurz zuvor am 3. Mai 1874 war KREISWUNDARZT JOHANNES BR\u00dcCHER verstorben und somit die Frage einer Zurruhesetzung gegenstandslos. Am 12. Juli 1880 wird auf sein Ersuchen hin der zwangsl\u00e4ufig infolge der an die ortsm\u00e4\u00dfige Patientenklientel gebundene und deshalb in seiner Amtst\u00e4tigkeit und Amtsstellung gebliebene KREISARZT MEDIZINALRAT DR. KARL THEODOR WEIGAND, der am 11. Juli 1849 nach dem Tod von DR. CARL WALTER an dessen Stelle getreten war, als solcher in den Ruhestand versetzt, nachdem ihm zuvor im Mai im Blick auf seine lange T\u00e4tigkeit das Ritterkreuz 1. Klasse des Verdienstordens Philipps des Gro\u00dfm\u00fctigen verliehen worden ist. Er setzt jedoch seine T\u00e4tigkeit als Praktischer Arzt, Bade- und st\u00e4dtischer Armenarzt fort.<\/p>\n<p>Nunmehr unterstand Wimpfen dem seit 1865 in Heppenheim t\u00e4tigen KREISRAT <u>FRIEDRICH<\/u> JOSEPH GR\u00c4FF, katholisch, geb. am 15. 07. 1822 in Darmstadt, \u00fcber dessen dienstliches Werden Folgendes gesagt sei:<\/p>\n<p>&#8211; ab 1841 Studium in Gie\u00dfen und ab 1843 in Heidelberg;<br \/>\n&#8211; zun\u00e4chst: Hofgerichts-Sekretariats-Akzessist zu Mainz;<br \/>\n&#8211; ab 12. 05. 1852: Kreisassessor des Kreises Mainz;<br \/>\n&#8211; sp\u00e4ter mit der Verwaltung des Kreises Gr\u00fcnberg in Oberhessen beauftragt;<br \/>\n&#8211; ab 20. 06. 1861: Kreisrat des Kreises Gr\u00fcnberg;<br \/>\n&#8211; 21. 06. 1865: Kreisrat des Kreises Heppenheim.<\/p>\n<p>Im Blick auf den ge\u00e4nderten Zust\u00e4ndigkeitsbereich wurde dem Heppenheimer Kreisamt am 12. Juni 1874 noch der bislang beim Kreisamt Schotten t\u00e4tig gewesene KREISASSESSOR CARL JOST zugewiesen. Mit einem zweisp\u00e4nnigen Fuhrwerk wurden die Kreisamtsakten nach Heppenheim gebracht und dort f\u00fcr Wimpfen f\u00fcr das laufende Jahr wie f\u00fcr die k\u00fcnftigen Jahre je ein Audienztag angesetzt. Im \u201eWimpfener Bote\u201c l\u00e4sst sich merkw\u00fcrdigerweise \u00fcber die im Grunde bedeutsamen \u00c4nderungen auf der Verwaltungsebene nichts finden. Im November 1874 wird lediglich ohne weitere Angaben darauf verwiesen, dass jetzt Eisenbahnfahrbillette nach der Kreisstadt Heppenheim und zur\u00fcck gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Und Ende Juli des Folgejahres 1875 steht dort zu lesen, dass B\u00fcrgermeister Ernst zur Urkundsperson des neugeschaffenen Kreistages Heppenheim gew\u00e4hlt worden ist. F\u00fcr diesen brachte die Zuweisung nach Heppenheim an der Bergstra\u00dfe u. a. die Erschwernis mit sich, dass er zur Teilnahme an den Sitzungen des Kreistages, dessen Mitglied er kraft seines Amtes gewesen ist, eine weite und kostenaufw\u00e4ndige Reise machen musste. Offenbar war den B\u00fcrgern und den Amtspersonen Wimpfens allerdings der Umstand, genau wie dies im Jahre 1852 der Fall gewesen war (siehe Band 2, S. 375 \u2013 378), dass k\u00fcnftig im Rathaus \u00fcber dem Ratssaal und dem B\u00fcrgermeisterzimmer kein Landrat mehr residierte, eher genehm denn unlieb. Und dass die Obsorge der nunmehr von Heppenheim aus lenkenden und verwaltenden Kreisbeh\u00f6rde durch den zust\u00e4ndigen KREISRAT FRIEDRICH GR\u00c4FF, dem die Stadt Heppenheim im Jahr seines 20-j\u00e4hrigen Wirkens die Ehrenb\u00fcrgerw\u00fcrde verleiht, fortab\u00a0nicht nur zu keinerlei Beschwerden Anlass gab, sondern bei B\u00fcrgermeister und Gemeinderat dauerhaft Lob erntete, wird sich an sp\u00e4terer Stelle, etwa bei der Darstellung der Gr\u00fcndung und Fortentwicklung der Landwirtschaftlichen Kreditkasse, zeigen.<\/p>\n<p>Die von Regierungsrat Fuhr bisher ben\u00fctzte Amtswohnung im obersten Stock des Rathauses mit Amtslokal, dazuhin unten Keller, Waschk\u00fcche, Kohlenkammer, Holzlagerungsplatz und dar\u00fcber der gesamte Speicher, wof\u00fcr der hessische Staat j\u00e4hrlich eine Miete in H\u00f6he von 200 fl bezahlt hatte, blieben vorl\u00e4ufig von diesem noch weiter gegen eine Mietzahlung von 150 fl bei gegenseitigem viertelj\u00e4hrigem K\u00fcndigungsrecht belegt. Im Sommer des Jahres 1874 beantragte das Gro\u00dfherzogliche Justizministerium jedoch, die fr\u00fchere Kreisrat-Wohnung mit Amtslokal dem Gro\u00dfherzoglichen Landgericht zu \u00fcberlassen. Dazuhin wurde unter der Ank\u00fcndigung, dass ab 1876 \u00f6ffentliche Gerichtssitzungen stattfinden w\u00fcrden, der Wunsch ausgesprochen, gegen ein Mietgeld den Rathaussaal f\u00fcr solche Zwecke (wie das auch schon teilweise in der Zeit des hessischen Landgerichts geschehen war) mitben\u00fctzen zu k\u00f6nnen. Diese Antr\u00e4ge bef\u00fcrwortend, stellte der Gemeinderat gegen eine Gesamtmiete von 400 fl die ehemalige Kreisrat-Wohnung samt allen Nebenr\u00e4umen sowie dem n\u00f6rdlichen Teil der Zimmer im mittleren Stock als B\u00fcro und dem Ben\u00fctzungsrecht des dort gelegenen Ratssaales zur Verf\u00fcgung. Die fr\u00fchere Kreisrat-Wohnung wurde jetzt von LANDRICHTER CESSNER bezogen. Und auch dessen Nachfolger sowie die ab 1880 amtierenden Oberamtsrichter bezogen dort Wohnung.<\/p>\n<p>Der letztbeschriebene Vorgang lenkt den Blick auf eine Reihe landesstaatlicher Einrichtungen, die trotz des gr\u00f6\u00dfen- und einwohnerm\u00e4\u00dfig sehr kleinen Bezirks Wimpfen mit R\u00fccksicht auf die Exklavenlage von dem im Gefolge der Umgliederungen des Verwaltungswesens eingetretenen \u00c4mterabbau verschont geblieben sind:<a href=\"#_edn1\" name=\"_ednref1\">[1]<\/a><\/p>\n<p>&#8211; Das Gro\u00dfherzogliche Landgericht Wimpfen, besetzt seit dem 10. 04. 1869 mit Landrichter WILHELM CESSNER als Nachfolger von KONRAD HEYER sowie seit dem 17. 01. 1867 mit LANDGERICHTSAKTUAR MICHAEL KRONENBERGER als Nachfolger von WILHELM BIERAU (N\u00e4heres siehe bereits in Band 2, S. 540 und 377); dazu mit: LANDGERICHTSDIENER JOHANN <u>ADAM<\/u> STAPP, dessen langes aufschlussreiches Leben hier besonders herausgestellt zu werden verdient: Geboren 1794 in Gro\u00dfzimmern, katholisch; Teilnehmer der Freiheitskriege 1814\/15, als Soldat es bis zum Korporal bringend; dann ab 1818 Gendarm in Gernsheim, ab 1820 in Wimpfen; dort nach seinem Ausscheiden mit 59 Jahren aus der Polizeit\u00e4tigkeit ab 15. 06. 1853 Landgerichtsdiener. Ihm wird am 10. November 1874 mit R\u00fccksicht auf seine 60-j\u00e4hrigen mit Eifer und Treue geleisteten Dienste die goldene Verdienst-Medaille des Ludwigs-Ordens verliehen; am 10. 03. 1879 bekommt er das silberne Kreuz des Verdienst-Ordens Philipp des Gro\u00dfm\u00fctigen; eingestuft ist er in die niedrigste aller die hessischen \u201eStaatsdiener\u201c betreffenden Besoldungsklassen IX. Bald darauf am 28. 05. 1879 (also erst mit 85 Jahren!) wird er auf sein Nachsuchen unter Anerkennung seiner mehr als 60-j\u00e4hrigen treu geleisteten Dienste in den Ruhestand versetzt. Er stirbt als letzter Veteran der Freiheiheitskriege und damals \u00e4ltester Einwohner Wimpfens mit 95 \u00be Jahren am 15. Januar 1890 und wird unter gro\u00dfer Teilnahme im Beisein verschiedener Kriegervereine der Umgegend von Pfarrer Klein, der eine kurze Trauerrede h\u00e4lt, beerdigt. 6 Verdienstzeichen schm\u00fcckten seine Brust.<\/p>\n<p>&#8211; <span style=\"text-decoration: underline;\">Die Distriktseinnehmerei Wimpfen<\/span>, unterstellt der Obereinnehmerei Gro\u00df-Umstadt, besetzt seit 17. April 1866 mit Distrikts(steuer)einnehmer EDUARD MORITZ FRANK\u00a0als Nachfolger von FRANZ VON FLAMMERDINGHE; 1874 findet sich dort STEUERAUFSEHER JOHANNES MULCH, 1876 und 1881 JUSTUS KL\u00d6CKNER, 1887 GEORG REITZ. Letzterer wird am 13. November 1895 zusammen mit ebenfalls in Wimpfen t\u00e4tigen Steueraufseher JOHANN FRIEDRICH STORK mit Wirkung vom 1. Dezember in den Ruhestand versetzt.<\/p>\n<p>&#8211; <span style=\"text-decoration: underline;\">Das Salzsteueramt Wimpfen<\/span>, findet sich 1871 besetzt mit SALZSTEUER-AUFSEHER GEORG LAUKHARD, ab dem 3. Januar 1872 mit Salzsteuer-Rendant ERNST PETERS, dessen Stelle wie die des Distriktseinnehmers nach Klasse VI (wie auch die der Lehrer an Gymnasien und an Realschulen) besoldet ist. Am 7. 02. 1876 wird dieser zum STEUERKONTROLLEUR\u00a0ernannt, womit allerdings keine Besoldungserh\u00f6hung verbunden ist. 1876 finden wir RENDANT GEORG SCRIBA, 1881 STEUER-KOMMISSAR\u00a0GEORG ROSSLER, der zum Vorstand des ausgangs des vorgenannten Jahres wiedergegr\u00fcndeten \u201eCasino-Vereinigung\u201c gew\u00e4hlt und \u00fcber den in der Zeitung gesagt wird, dass er durch seinen offenen geraden Charakter und sein biederes, liebensw\u00fcrdiges Wesen in Wimpfen zahlreiche Freunde gewonnen habe. Er heiratet eine Tochter von SALINE-KASSIER\u00a0GOTTSCHICK\u00a0und wird mit Wirkung vom 1. April 1888 zum Steuerkommiss\u00e4r des Steuerkommissariat Homberg ernannt. Die interimistische Verwaltung \u00fcbernimmt jetzt STEUERASSESSOR G\u00c4RTNER. 1887 finden wir in dieser Funktion MATTH. HAMMER. 1902 amtet dort der RENDANT\u00a0ADAM WEISS, der zum 1. April zum HAUPTSTEUERAMTSRENDANT\u00a0ernannt wird und dem am 12. April der vom Hauptsteueramt Worms kommende ehemalige Revisionskontrolleur und zum RENDANT\u00a0ernannte KARL BAUER beigegeben wird. Mit Wirkung vom 2. April 1912 wird der vom Hauptsteueramt Mainz bereits nach Wimpfen abgeordnete HAUPTSTEUERAMTSDIENER\u00a0JAKOB FREY zum STEUERAUFSEHER\u00a0ernannt und ihm eine Steueraufseherstelle beim Salzsteueramt Wimpfen mit dem Wohnort Wimpfen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>&#8211; <span style=\"text-decoration: underline;\">Die Stelle des Kreisbauaufsehers<\/span> war besetzt mit CHRISTIAN HEINZELMANN, der 1853 von der II. zur I. Klasse aufgestiegen war und 1870 sein 20-j\u00e4hriges Dienstjubil\u00e4um begehen konnte. Nachfolger wurde KREISBAUAUFSEHER WILHELM BRAUN, dem 1881 KREISBAUAUFSEHER-ASPIRANT\u00a0WOLFGANG <u>DIETER<\/u> Geipert aus Darmstadt folgte, \u00fcber dessen Stelle gesagt wird, dass sie in Zukunft nicht mehr definitiv, sondern nur mit einem ASPIRANTEN\u00a0besetzt werde. Doch erscheint dieser noch im selben Jahr in den Gemeinderatsprotokollen als GROSSHERZOGLICHER BAUAUFSEHER und STRA\u00dfENMEISTER, 1884, 1887 und 1891 als STRA\u00dfENMEISTER\u00a0sowie 1887 als STRA\u00dfENWART\u00a0LUDWIG GREINER. Mit Wirkung vom 1. April 1895 wird, wie es wieder hei\u00dft, STRA\u00dfENMEISTER DIETER GEIPERT\u00a0in den 4. Stra\u00dfenmeisterbezirk des Stra\u00dfenbauamtes Gr\u00fcnberg mit Wohnsitz zu Alsfeld\/Oberhessen, doch bereits zum 1. Mai 1895 (wohl auf dessen Antrag hin) wieder nach Wimpfen mit der Folge des dortigen Wohnenbleibens versetzt. 1882 versucht der Gemeinderat vergeblich, sich von der Last der Beitrags zur Erhaltung der Kreisstra\u00dfen zum Kreisstra\u00dfenverband zu befreien, indem er unter dem Hinweis, dass die Vicinalstra\u00dfen Richtung Wimpfen im Tal, Biberach, Heinsheim, Jagstfeld <em>\u201eeinigerma\u00dfen gut\u201c<\/em> seien, die Bitte ausspricht, die Stra\u00dfenunterhaltung in den H\u00e4nden der Gemeinde zu lassen.<\/p>\n<p>&#8211; <span style=\"text-decoration: underline;\">Die Stelle des Kreisarztes<\/span> blieb, wie bereits angesprochen, weiterhin vom PRAKTISCHEN ARZT sowie BADEARZT\u00a0DR. KARL <u>THEODOR<\/u> WEIGAND versehen, der diese seit dem 11. 07. 1849 innehatte und dem im Mai 1880 im Blick auf diese lange T\u00e4tigkeit sowie auf seine bevorstehende Zurruhesetzung das Ritterkreuz 1. Klasse des Verdienstordens Philipps des Gro\u00dfm\u00fctigen verliehen wurde.<\/p>\n<p>&#8211; Nicht zu halten war die <u>Stelle des Oberf\u00f6rsters<\/u>, die seit dem 21. 08. 1855 mit OBERF\u00d6RSTER WILHELM K\u00d6NIGER als Nachfolger von DR. CARL VON SCHMALKALDER besetzt war. Dieser war laut der W\u00e4hlerliste zum Zweiten Deutschen Reichstag des Jahres 1874 \u00a065 Jahre alt; er wurde in gleicher Eigenschaft am 21. August 1875 nach Schaafheim versetzt. <em>\u201eIm Herbst dieses Jahres\u201c, <\/em>so die Chronik der Evangelischen Kirchengemeinde, <em>\u201ewurde auch die Oberf\u00f6rsterei Wimpfen aufgehoben und die Waldungen der Oberf\u00f6rsterei Heppenheim unterstellt.\u201c <\/em>Im Hinblick auf Wimpfens verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Waldbestand (insbesondere Forstwald, dazu die Nahwaldungen: Bonfelder Wald, Einsiedel, M\u00fchlwald) wurde diese Stellenstreichung als besonders schmerzhaft empfunden, zumal der bisherige Beitrag zur Oberf\u00f6rster-Besoldung unver\u00e4ndert blieb. Nicht anders als in den vorangegangenen Jahren (z. B. 1870 und 1874) hie\u00df es jetzt (z. B. 1877) in der diesbez\u00fcglichden amtlichen j\u00e4hrlichen Bekanntmachung: <em>\u201eIV. Forst Lorsch. Rentamt Zwingenberg. 4) Oberf\u00f6rsterei Heppenheim <\/em>(statt fr\u00fcher Oberf\u00f6rsterei Wimpfen).<em> Ord.-Nr. 35: Gemeinde Wimpfen: Fl\u00e4che der beitragspflichtigen Waldungen 807,1 Hektar <\/em>(fr\u00fcher 3.229,2 Morgen<em>); Steuer-Kapital 472,6 fl; Beitrag zu den Oberf\u00f6rstersbesoldungen 700 M. 54 Pf. <\/em>(fr\u00fcher 408 fl 39 kr)<em>; Bemerkungen: Vertragsm\u00e4\u00dfig fixierter Betrag.\u201c <\/em>Die Umrechnung der Morgen-Fl\u00e4che in Hektar und des Gulden-Beitrags in Mark entspricht genau den Werten von vor dem Jahr Aufhebung der Oberf\u00f6rsterei 1875. Nat\u00fcrlich blieben die Stellen f\u00fcr die in den Diensten der Stadt Forstbediensteten bestehen, so die des sog. STADTF\u00d6RSTERS, die sich 1875 noch seit fast 38 Jahren in der Hand des damals 68-j\u00e4hrigen KARL CRAMER (wohnhaft in Wimpfen am Berg) befand. Hinzu kamen damals noch drei ST\u00c4DTISCHE FORSTWARTE: JOHANN LEONHARD KLENK (Hohenstadt, 51-j\u00e4hrig), JAKOB SCHICK (Helmhof, 47-j\u00e4hrig) und KARL HEBERER (Forsthaus, 66-j\u00e4hrig).<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Um die beiden Inhaber der Stellen am erhalten bleibenden Gro\u00dfherzoglichen Landgericht entspinnt sich 1879 ein die Gem\u00fcter emp\u00f6render Disziplinarprozess, der den Vorw\u00fcrfen der bisherigen Versorgung mit schlechten oder untauglichen hessischen Beamten und ihrer mangelnden Beaufsichtigung schlagend Nahrung bietet.<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Was die in Wimpfen vor wie nach der Aufhebung des Kreisamtes in Wimpfen t\u00e4tigen gro\u00dfherzoglich-hessischen Beamten in ihrer Gesamtheit betrifft, so gab es unter diesen immer wieder sicherlich t\u00fcchtige, einsatzfreudige oder auch ihr Fach herausragend ausf\u00fcllende Staatsdiener. Das d\u00fcrfte z. B. f\u00fcr manche der Pfarrer gelten, wenn wir an LUDWIG FROHNH\u00c4USER\u00a0denken, dessen nach se\u00edner kurzen segensreichen Amtst\u00e4tigkeit (siehe Band 2, S. 526 \u2013 531) erfolgtes Weiterwirken f\u00fcr Wimpfen vor allem als Schriftsteller noch an sp\u00e4terer Stelle zu w\u00fcrdigen sein wird. Zu denken ist nat\u00fcrlich auch an die Lehrer z. B. vom Schlage des unter C.4 erw\u00e4hnten langj\u00e4hrigen Lehrers im Tal CARL WILHELM u. a. m. MUCKH. Wenngleich nur \u201eAnekdote\u201c, dennoch in diesem Zusammenhang nicht \u00fcbergehbar, sind die beiden von FRIEDRICH FEYERABEND (1871 \u2013 1959) aus seinem fr\u00fchen Erleben niedergeschriebenen humorgetragenen Wimpfener Geschichten der 1870er Jahre, die nicht an einer bestimmten Beamtengattung festgemacht sind, sondern an den gro\u00dfherzoglich-hessischen Beamten Wimpfens dieses Zeitraumes im Allgemeinen sowie im Besonderen an dem in Unterkapitel B.4 bereits erw\u00e4hnten herausragend t\u00fcchtigen und musterg\u00fcltigen Beamten POSTMEISTER WILHELM SCHMEHL:<a href=\"#_edn2\" name=\"_ednref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p><em><u>\u201eZwei Anekdoten von Postmeister Schmehl (1863 \u2013 1887<\/u><\/em><em>)<\/em><\/p>\n<p><em>V o r b e m e r k u n g <\/em>(deren erster Teil hier fehlt, weil dieser bereits bei B.4 wiedergegeben wurde)<em>:<\/em><\/p>\n<p><em>Er <\/em>(gemeint: der o. g. Postmeister)<em> konnte dieser <\/em>(gemeint: seiner T\u00e4tigkeit)<em> uneingeschr\u00e4nkt nachkommen, da er unter badischer Oberhoheit (Karlsruhe) stand und hierdurch den hessischen Verwaltungsbeh\u00f6rden gegen\u00fcber eine spitze Feder f\u00fchrte, was er mit besonderer Vorliebe tat. Durch seine Gef\u00e4lligkeit war er bei der Einwohnerschaft sehr beliebt; auch in Gesellschaft hatte seine abgestimmte kurze Redensart einen markanten Erfolg. Neben seiner \u00e4u\u00dferst gewissenhaften und p\u00fcnktlichen Lebensart hatte er jedoch eine Leidenschaft, der er mit besonderer Vorliebe huldigte. Er war ein leidenschaftlicher Schnupfer und das geh\u00f6rte zum Symbol eines kr\u00e4ftigen Willensausdruckes, dass er diesen mit einem ebenso kr\u00e4ftigen \u201aPries\u2019 einleitete. Gew\u00f6hnt an sein Fr\u00fchsch\u00f6ppchen, das er sehr liebte, stand er auch in engster Verbindung mit der Bev\u00f6lkerung, bei der er sich wohlf\u00fchlte und die er noch in allem unterst\u00fctzte.<\/em><\/p>\n<p><em>1.\u00a0<u>Die Darmst\u00e4dter Windm\u00fchle<\/u><\/em><\/p>\n<p><em>Den hessischen Beamten, die nach Wimpfen beordert wurden, hatte sich &#8211; da weit vom Schuss &#8211; eine gewisse Sicherheit und Selbst\u00e4ndigkeit bem\u00e4chtigt. Jedoch hatte ein hoher Regierungsbeamter in Darmstadt das Gef\u00fchl, einmal nach dem weit entfernten Wimpfen zu reisen, um zu h\u00f6ren, wie man dorten die hessischen Beamten beurteilt. Selbstverst\u00e4ndlich kam er unangemeldet, denn er strebte zuerst nach einer \u00c4u\u00dferung direkt vom Volke, bevor er seine Beamten aufsuchte. Was lag n\u00e4her, als dass er sich in ein Wirtslokal begab, wo er eine Gesellschaft oder Tischrunde traf und aus deren Munde er die ungeschminkte Wahrheit erfahren konnte. So war sein Vorsatz und er hatte Gl\u00fcck. In einer Wirtschaft sa\u00df eine fr\u00f6hliche Tischrunde beim Fr\u00fchschoppen, darunter auch der Postmeister. Der Regierungsbeamte gesellte sich zu diesen, griff langsam und vorsichtig in die Unterhaltung ein und lenkte allm\u00e4hlich das Gespr\u00e4ch auf die hessischen Beamten und was die Bev\u00f6lkerung von diesen halte. Die Tischrunde wurde pl\u00f6tzlich etwas misstrauisch. Die einen zuckten mit den Achseln, die anderen, nun ja, so, so. Es trat pl\u00f6tzlich eine Stille ein. &#8211; Nun schob der Postmeister sich einen zu Gem\u00fcte und begann: \u201aDer Sprache nach sind Sie ein Darmst\u00e4dter?!\u2019 Was der Herr auch best\u00e4tigte; worauf der Postmeister weiterfuhr: \u201aMan spricht hier allgemein davon, dass in Darmstadt sich eine Windm\u00fchle bef\u00e4nde zu dem folgenden Zweck: Bei Beorderung der Beamten w\u00fcrden dieselben in die Windm\u00fchle gesch\u00fcttet, die Guten (Schweren) bleiben bei Darmstadt liegen und die ganz Leichten (die Spreu) fliegen bis nach Wimpfen. Und wenn alles dieser Meinung ist, so wird auch etwas Wahres daran sein.\u2019 Es setzte ein herzliches Lachen und Beifall ein.- Besonders der Postmeister lachte, dass ihm die Tr\u00e4nen die Backen herunterliefen. Aber der Regierungsbeamte wusste Bescheid; es trat hierauf wesentliche Besserung ein.<\/em><\/p>\n<p><em>Nb.: Trotz aller Verschwiegenheit wurde diese Beurteilung auch in Darmstadt popul\u00e4r, ja es soll damals in einem Faschingsumzug die M\u00fchle in natura aufgef\u00fchrt worden sein.<\/em><\/p>\n<p><em>2. <u>Der Weltuntergang<\/u><\/em><\/p>\n<p><em>An das Kreisamt Heppenheim kam Beschwerde auf Beschwerde, insbesondere wegen der schleppenden Verz\u00f6gerung in Beantwortung der Eingaben und Gesuche.- \u201aDa steckt wieder der Postmeister dahinter, der uns st\u00e4ndig aus der Ruhe bringt!\u2019 bemerkte der Kreisrat. Der Kreisrat, der den Postmeister pers\u00f6nlich kannte, nahm sich vor, per Gelegenheit diesem Postmeister eins auszuwischen. Er machte seinen Dienstbesuch auf dem Rathaus in Wimpfen (d. h. in Wirklichkeit als gro\u00dfer Liebhaber von Altert\u00fcmern war er zu 4\/5 der Zeit beim Altertumsh\u00e4ndler und zu 1\/5 auf dem Rathaus). Nach diesem begab er sich in eine Weinwirtschaft. Und wer sa\u00df am Tisch?! Der Herr Postmeister, der sein Fr\u00fchsch\u00f6ppchen zu sich nahm. \u201aDiese Gelegenheit ist \u00e4u\u00dferst g\u00fcnstig\u2019, dachte der Kreisrat, begr\u00fc\u00dfte den Postmeister und lenkte sofort zum Angriff ein. \u201aSie sind zu beneiden, Herr Postmeister, denn Sie genie\u00dfen hier alle Vorz\u00fcge, die man sich nur denken kann. Sie k\u00f6nnen sich als Beamter ihr Fr\u00fchsch\u00f6ppchen erlauben, haben gesunde Luft, sch\u00f6ne Aussicht, Badegelegenheit, weit vom Schuss genie\u00dfen Sie eine beneidenswerte Selbst\u00e4ndigkeit und Freiheit, ja, Sie haben alle Vorz\u00fcge.\u2019 &#8211; Der Postmeister schob sich Einen zu Gem\u00fcte und begann: \u201aHerr Kreisrat, Sie haben recht, doch den gr\u00f6\u00dften und wertvollsten Vorzug haben Sie vergessen.\u2019 &#8211; \u201aNun, das w\u00fcrde mich interessieren\u2019, erwiderte der Kreisrat. \u201aMan spricht heute viel vom Weltuntergang, da haben wir den Vorzug, dass Wimpfen sechs Wochen sp\u00e4ter untergeht, denn zu dem Kreisamt Heppenheim geh\u00f6rig, dauert alles mindestens sechs Wochen, bis es der Herr Kreisrat genehmigt hat.\u2019 &#8211; Ein st\u00fcrmisches Gel\u00e4chter und Bravo setzte ein; besonders freute sich der Postmeister und schob sich auf Grund des Sieges einen \u00e4u\u00dferst Kr\u00e4ftigen zu Gem\u00fcte.- Jedoch der Kreisrat hielt es f\u00fcr das Beste, das Schlachtfeld zu r\u00e4umen mit der sonderbaren Bemerkung: \u201aDie Wimpfener sind doch ein eigenartiges V\u00f6lkchen. Mit denen ist nicht gut Kirschen essen.\u2019\u201c<\/em><\/p>\n<p>Eindeutig negativ hinsichtlich ihrer Amtsf\u00fchrung ist die Erinnerung an manche der amtierenden Landrichter besetzt, wor\u00fcber, was die 1860er Jahre betrifft, bereits in anderem Zusammenhang in Band 2, S. 539 \u2013 540, berichtet worden ist. Es handelt sich um den als skandal\u00f6s empfundenen Disziplinarprozess des Jahres 1877\/78 gegen den LANDRICHTER WILHELM CESSNER sowie den LANDGERICHTSAKTUAR MICHAEL KRONENBERGER, wor\u00fcber r\u00fcckblickend die Chronik der Evangelischen Kirchengemeinde folgenderma\u00dfen berichtet:<\/p>\n<p><em>\u201eNoch eines Ereignisses wollen wir Erw\u00e4hnung thun, welches seiner Zeit hier viel Staub aufwirbelte. Zu Anfang August <\/em>(1877) <em>kam als Untersuchungsrichter gegen das hiesige Landgericht der Gr. Oberappelationsgerichtsrath B\u00f6ttger von Darmstadt hierher und vernahm viele Zeugen, da gegen den Landrichter Ce\u00dfner und Landgerichtsaktuar Kronenberger Indicien wegen Annahme von Geschenken, Bestechungen, Nachl\u00e4ssigkeiten in der Dienstf\u00fchrung, Unf\u00e4higkeit und unw\u00fcrdiges Verhalten im \u00f6ffentlichen Leben vorlagen. Im November wurde diese Untersuchung weiter gef\u00fchrt durch den Gr. Hofgerichtsrath Maurer aus Darmstadt.\u201c<\/p>\n<p><\/em>Die Bev\u00f6lkerung glich einem aufgeregten Bienenschwarm; die Debatten wurden nicht nur in die Wirtsh\u00e4user, sondern in hitziger Weise auch auf die Stra\u00dfe getragen. Am 8. November 1877 legt Ce\u00dfner dem Stadtvorstand unter dem ahnungsvollen Hinweis, dass er und seine Familie demn\u00e4chst ihre im Obergeschoss des Rathauses befindliche Wohnung r\u00e4umen m\u00fcssten, die Bitte um Ersetzung der Ausgaben f\u00fcr das wegen Rissebildung und Abl\u00f6sung der Tapete von ihm veranlasste Neutapezieren des westlichen Eckzimmers in H\u00f6he von 40 Mark vor, was unter Hinweis auf den Mietvertrag jedoch abgelehnt wird. Der Prozess fand am 29. April 1878 seinen Abschluss. Fast ein Jahrzehnt hindurch, so berichtet die Zeitung, h\u00e4tten die Angeklagten zum gro\u00dfen Nachteil ihrer Gerichts-Untergebenen in gewissenloser, pflichtvergessener Weise gewirtschaftet, ja fast in Allem gerade das Gegenteil von dem getan, was sie h\u00e4tten tun sollen. Vorw\u00fcrfe wurden auch gegen die hessischen Beh\u00f6rden erhoben, die f\u00fcr ihr Amt Unf\u00e4hige eingestellt h\u00e4tten, im Falle des Aktuars jemanden, der vorher nicht f\u00fcr w\u00fcrdig befunden worden war, im Accessisten-Stande zu verbleiben. Das Oberappellations- und Cassationsgericht erkannte bei Ce\u00dfner auf f\u00fcnfmonatige und bei Kronenberger sogar auf eine neunmonartige Suspension vom Dienst und Gehalt. Die Verurteilung erfolgte wegen Dienst- und Pflichtverletzung, beim Erstgenannten wegen leichtfertigem Unterschreiben von gef\u00e4lschten Vormundschafts-Tabellen, beim Zweitgenannten wegen gewerbsm\u00e4\u00dfigem Betreiben von Maklergesch\u00e4ften und herabw\u00fcrdigendem Spott gegen einen Vorgesetzten. Dennoch geruhte der Gro\u00dfherzog unter dem 10. Mai 1878, die beiden nach Ablauf der jeweiligen Suspension von Dienst und Gehalt in den Ruhestand zu versetzen.<a href=\"#_edn3\" name=\"_ednref3\">[3]<\/a> Immerhin geb\u00fchrte Landrichter Ce\u00dfner das Verdienst, im Vorjahr f\u00fchrend den Versch\u00f6nerungsverein ins Leben gerufen und dessen Vorsitz \u00fcbernommen zu haben.<\/p>\n<p><em>\u201eDa beide katholisch waren\u201c, <\/em>so schlie\u00dft Dekan Scriba in der Evangelischen Kirchenchronik seinen diesbez\u00fcglichen Bericht, <em>\u201eso hat diese Sache begreiflicher Weise auf die hiesige katholische Gemeinde deprimierend wirken m\u00fcssen.- Im November <\/em>(1877) <em>kam dann Stadtgerichtsassessor <\/em>(Friedrich) <em>Hirsch von Darmstadt als Landrichter und Landgerichtsaktuar <\/em>(Georg) <em>Usinger von Reinheim hierher, zwei t\u00fcchtige Beamte, da die Regierung die fr\u00fcher befolgte Maxime fallen lie\u00df, ausgediente oder minder f\u00e4hige Beamte hier anzustellen, weil die Arbeit am hiesigen Gerichte, wegen geringer Seelenzahl des Bezirks weniger gro\u00df sei.\u201c<br \/>\n<\/em>Die gegen die hessischen Beh\u00f6rden im Zusammenhang mit dieser Aff\u00e4re erhobenen Vorw\u00fcrfe in Verbindung mit dem letzten Satz der Chronikeintragung weist schlagend aus, dass im Grundtenor der vorstehend wiedergegebenen beiden Anekdoten sehr viel mehr als nur ein K\u00f6rnchen Wahrheit wiedergegeben gewesen ist.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> Das bisherige Landgericht wird im Zuge der Rechtsvereinheitlichung durch ein mit einem Oberamtsrichter und einem auch als Gerichtsschreiber fungierenden Gerichtsvollzieher ausgestattetes Amtsgericht abgel\u00f6st, bei dessen Rechtsprechung gew\u00e4hlte Sch\u00f6ffen mitwirken.<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Das Landgericht Wimpfen sollte jedoch nicht mehr lange bestehen. Denn im Zuge der schon zu Zeiten des Norddeutschen Bundes auch in den s\u00fcdlich des Mains gelegenen Teilen des Gro\u00dfherzogtums Hessen begonnenen Vereinheitlichung des Straf- und sp\u00e4ter des Zivilrechts trat im Mai 1879 das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft, wonach u. a. die Landgerichte aufgel\u00f6st, daf\u00fcr Amtsgerichte errichtet und auch dem kleinen Gebiet Wimpfens ein solches zugeordnet wurde. \u00dcbergeordnete Instanzen waren nunmehr das Landgericht und das Oberlandesgericht Darmstadt. Wie zu Zeiten des Landgerichts umfasste der Amtsgerichtsbezirk Wimpfen:<br \/>\n1. Finkenhof,<br \/>\n2. Helmhof mit Forstbezirk,<br \/>\n3. Hohenstadt,<br \/>\n4. (den hessischen Teil von) K\u00fcrnbach,<br \/>\n5. Wimpfen am Berg,<br \/>\n6. Wimpfen im Tal,<br \/>\n7. Zimmerh\u00f6fer Feld.<br \/>\nDer Gemeinderat reagierte auf diese Neuerung h\u00f6chst positiv, indem er erkl\u00e4rte, die ben\u00f6tigten Mittel und Lokalit\u00e4ten sowie die notwendigen Bauver\u00e4nderungen im oberen Stock des Rathauses auf eigene Kosten vornehmen zu lassen, ebenso die Mitben\u00fctzung des vorhandenen Saals zur Abhaltung der \u00f6ffentlichen Gerichtssitzungen in der gew\u00fcnschten Weise einzur\u00e4umen. Die unter der Kontrolle des Kreisbauamtes Erbach erfolgenden Arbeiten sollten so rechtzeitig ausgef\u00fchrt werden, dass das Lokal dem Gericht 1. August 1879 zur Verf\u00fcgung stehen w\u00fcrde. Gleichzeitig bat er jedoch die Beh\u00f6rden darum, <em>\u201ees m\u00f6chten dem Amtsgericht Wimpfen noch umliegende w\u00fcrttembergische und badische Orte zugeteilt und der hiesige Bezirk dem benachbarten Landgericht Heilbronn oder einer sonst naheliegenden Stadt <\/em>(an Stelle von Darmstadt)<em> einverleibt werden. Dadurch w\u00fcrde der Personen-Zugang zu hiesiger Stadt folglich auch der Gesch\u00e4ftsverkehr f\u00fcr die Gewerbetreibenden wesentlich zunehmen. Wir w\u00e4ren dankbar f\u00fcr mit den Nachbarstaaten in diesem Sinne aufgenommene Verhandlungen. Es w\u00e4re sehr w\u00fcnschenswert, wenn bei der Errichtung eines Landgerichts auf die gro\u00dfe Entfernung zum Mutterland R\u00fccksicht genommen w\u00fcrde.\u201c<\/em><br \/>\nDieser Antrag weist zwar aus, wie sehr die Reichsgr\u00fcndung in den K\u00f6pfen der Menschen die bestehen gebliebenen L\u00e4ndergrenzen bereits hatte schwinden lassen; in Anbetracht der den L\u00e4ndern immer noch gegebenen Rechtssouver\u00e4nit\u00e4t musste dieses Ansinnen jedoch ein unrealistischer Wunsch bleiben.<\/p>\n<p>Die geschilderte Umorganisation geschah im Zuge der um die Mitte der 1870er Jahre erfolgten Beseitigung der Rechtszersplitterung durch die Einf\u00fchrung eines reichseinheitlichen Straf- sowie Zivilrechts, wonach die Richter des Gro\u00dfherzoglichen Land- bzw. sp\u00e4ter Amtsgerichts Wimpfen ihre Urteile in Straf- wie Zivilsachen zu sprechen hatten. Deren Bestimmungen werden ab 1874 \u00fcber die ganzen restlichen 1870er Jahre hinweg h\u00e4ufig der Bev\u00f6lkerung in der Zeitung bekanntgemacht und auch interpretiert. Jetzt beruft sich, Autorit\u00e4tsst\u00fctzung suchend, B\u00fcrgermeister Ernst in seinen die \u00f6ffentliche Ordnung betreffenden Bekanntmachungen h\u00e4ufig nicht etwa auf diesbez\u00fcgliche Orts- oder kreisr\u00e4tliche Satzungen, sondern auf Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, z. B. wenn es im Herbst 1874 um das Verbot des Betretens der Weinberge oder 1877 im Fr\u00fchjahr des Herumlaufenlassens von G\u00e4nsen bzw. im Sommer des Peitschenknallens innerhalb des Ortes geht. Letzteres z. B. ist, wie es hei\u00dft, <em>\u201e<\/em><em>\u00a7 360 des Reichsstrafgesetzbuches mit Strafe zu ahnden&#8220;<\/em>. Zum Jahresbeginn 1877 erscheint in mehreren Extrabeilagen der Zeitung die folgende Abhandlung: \u201eDie deutschen Justizgesetze. Eine Ansprache des nationalliberalen Centralcomit\u00e9es an das Deutsche Volk\u201c, was folgenderma\u00dfen angek\u00fcndigt wird:<br \/>\n<em>\u201eUnser Wissen von den neuen deutschen Justizgesetzen war St\u00fcckwerk, wir alle kannten sie seither nur aus den verzettelten und zum Teil verzerrten parlamentarischen Verhandlungen und K\u00e4mpfen. Die Gesetze als Ganzes bringen Fortschritte und B\u00fcrgschaft f\u00fcr Rechtseinheit und Rechtssicherheit des Einzelnen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Nachdem am 9. Juli 1879 die Verwaltung des Landgerichts Wimpfen wegen Erkrankung von LANDRICHTER\u00a0FRIEDRICH HIRSCH provisorisch dem LANDGERICHTSASSESSOR FREIHERR VON DIEMAR \u00fcbertragen worden und dieser aber im September nach Gie\u00dfen versetzt worden war, trat an seine Stelle &#8211; und zwar infolge der oben geschilderten Justizreform &#8211; als nunmehriger OBERAMTSRICHTER mit Wirkung vom 10. April 1880 der bisherige Stadtgerichtsassessor beim Stadtgericht Darmstadt OTTO JOST. Dieser wurde jedoch durch Dekret vom 28. M\u00e4rz 1880 zum Landgerichtsrat beim Landgericht der Provinz Starkenburg bef\u00f6rdert und durch Dekret vom 5. Mai 1880 durch OBERAMTSRICHTER CARL R\u00dcHL ersetzt, der zuvor Amtsrichter in Gro\u00df-Umstadt gewesen war. Damit war der nach dem Justizskandal eingetretene dreimalige kurzfristige Wechsel der Leitung am Land- bzw. Amtsgericht Wimpfen beendet und eine \u00fcber ein knappes Jahrzehnt gehende personelle Stabilisierung hergestellt. Als GERICHTSSCHREIBER\u00a0wird am 21. April 1880 der seither diese Funktion zu Offenburg einnehmende GEORG STEINACKER dekretiert. Mit Wirkung vom 2. Juli 1889 tritt an die Stelle des nach Seligenstadt versetzten Carl R\u00fchl der vom Amtsgericht Friedberg kommende OBERAMTSRICHTER WILHELM S\u00dcFFERT. Dieser wird unter dem 7. Juli 1894 an das Amtsgericht Lich versetzt und f\u00fcr ihn kommt der zuvor in Offenbach t\u00e4tig gewesene AMTSRICHTER WILHELM SANDER, der unter dem 20. Juli 1895 zum Oberamtsrichter ernannt wird. Als dieser nach etwa zehnj\u00e4hriger T\u00e4tigkeit im Herbst 1899 nach Darmstadt versetzt wird, findet ihm zu Ehren im \u201eRitter\u201c eine gro\u00dfe Abschiedsfeier statt. Ihm folgt AMTSRICHTER KARL <u>WILHELM<\/u> KR\u00c4MER, der am 16. April 1900 zum Oberamtsrichter bef\u00f6rdert wird, in Wimpfen 13 \u00bd Jahrzehnte amtiert und dessen Abgang auf seinen am 20. M\u00e4rz 1913 erfolgten Tod zur\u00fcckgeht. Nachfolger wurde mit Wirkung vom 7. April 1913 OBERAMTSRICHTER DR. KARL GEBHARD, zuvor Notar in Gau-Algesheim\/Rheinhessen, der, wie die Chronik der Evangelischen Kirchengemeinde besonders herausstellt, katholisch gewesen ist.<\/p>\n<p>Das Wimpfener Amtsgericht wurde gleichzeitig mit der mit einer Hilfsschreiberstelle verbundenen Stelle eines Gerichtsvollziehers ausgestattet, die mit Wirkung vom 10. Oktober 1879 mit dem vom Amtsgericht Langen bei Darmstadt kommenden AMTSGERICHTSDIENER MICHAEL LENZ besetzt wurde. Selbstredend wurde dessen T\u00e4tigwerden als Gerichtsvollzieher, mit dessen Hilfe die private und \u00f6ffentliche Hand jetzt ohne Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes ihre r\u00fcckst\u00e4ndigen Forderungen durch Pf\u00e4ndungen eintreiben konnte, trotz zustimmender Pressekampagne alles andere als popul\u00e4r. Und so entlockt die Begr\u00fcndung des Gerichtsvollzieheramtes einem B\u00fcrger den folgenden im Zuschriftenteil der Zeitung ver\u00f6ffentlichten Sto\u00dfseufzer: <em>\u201eO goldene Zeit, wo bist du und wann kommst du wieder?\u201c<\/em><\/p>\n<p>Feste personelle Setzungen waren nicht nur im Hinblick auf die nach dem Justizskandal dringend notwendige Wiederherstellung des Vertrauens der Einwohnerschaft in die Recht sprechenden Amtspersonen n\u00f6tig, sondern auch, weil &#8211; wie schon gesagt &#8211; durch die zum 1. Oktober 1879 in Kraft getretenen Reichs-Justizgesetze ein einheitliches Recht f\u00fcr das gesamte Deutsche Kaiserreich g\u00fcltig geworden war, das die bisher in den einzelnen Staaten und Provinzen verschiedensten Gerichtsverfahren tiefgreifend umgestaltete und sowohl die Verfassung der Gerichte als auch das gerichtliche Verfahren in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen gleichschaltete. Das Rechtsbewusstsein der Menschen wurde insbesondere durch die damit verbundene neue Einrichtung von Sch\u00f6ffengerichten (bzw. an Schwurgerichten durch Bestellung von Geschworenen) gepr\u00e4gt, wodurch jetzt gew\u00e4hlte Vertreter aus der Einwohnerschaft bei der Rechtsprechung mitzuwirken hatten und auf diese Weise das Gerichtswesen zu einer vom Volke mitgetragenen Institution werden sollte. Hierzu sei der diesbez\u00fcgliche belehrende Appell der \u201eWimpfener Zeitung\u201c vom 28. November 1879 auszugsweise aufgef\u00fchrt:<br \/>\n<em> \u201e &#8230; Dazu ist es die Pflicht eines Jeden, der sich vor Schaden bewahren will, sich mit den neuen Gesetzen vertraut zu machen, um sich hernach schnell zurechtzufinden.- Wir sagen: PFLICHT EINES JEDEN! Denn wer wir k\u00fcnftig nicht mit den Gerichten zu tun haben? &#8211; Jeder unbescholtene Staatsb\u00fcrger ist w\u00e4hlbar zum Sch\u00f6ffen, und da deren k\u00fcnftig mehr als 10.000 j\u00e4hrlich bei den Amtsgerichten als Richter t\u00e4tig sein werden, so mu\u00df sich ein jeder darauf gefa\u00dft machen, als Sch\u00f6ffe einberufen zu werden und sich also mit den ihm auferlegten Pflichten vertraut machen. Ferner aber, wem kann es nicht passieren, sei er Hoch oder Niedrig, Beamter, Kaufmann, Gewerbetreibender oder Landwirt, verklagt zu werden oder sich zur Klage gezwungen zu sehen, eines Vergehens oder Verbrechens angeschuldigt zu werden oder die Bestrafung eines Anderen beantragen zu m\u00fcssen, in einen Konkurs verwickelt zu werden oder durch Verluste gezwungen zu sein, den Konkurs anzumelden? Wie hat man sich in diesen Lagen zu benehmen, welche Schritte zu tun und bei welchem Gerichte?- All diese Fragen beantworten aufs Eingehendste die Reichsjustizgesetze. Das Bed\u00fcrfnis, sich \u00fcber dieselben zu unterrichten, ist also allgemein und hat bereits eine Reihe leicht fa\u00dflicher, allgemein verst\u00e4ndlicher Aufs\u00e4tze \u00fcber die neue Rechtsmaterie hervorgerufen. &#8230; Um aber dieselben unseren Lesern unter denkbar geringstem Opfer zu erm\u00f6glichen, haben wir uns mit der Berliner Verlagshandlung Franz May in Verbindung gesetzt und sind durch deren Entgegenkommen imstande, deren handliche und anerkannt solid ausgestattete billige Volksausgabe der Justizgesetze <\/em><em>unseren Abonnenten zu einem erm\u00e4\u00dfigten Preis zu liefern. In zwei B\u00e4nden: 1. Die Civilproze\u00dfordnung nebst Einf\u00fchrungsgesetz. 2. Das Gerichtsverfassungs-Gesetz, die Strafproze\u00dfordnung und die Konkursordnung.- Die Expedition der Heilbronner Stadtglocke.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Aus einer nachstehend aufgef\u00fchrten Meldung der \u201eWimpfener Zeitung\u201c vom 21. Oktober 1879 erfahren wir sowohl das Ergebnis der ersten Sch\u00f6ffengerichts-Wahl als auch den Gegenstand der ersten Sch\u00f6ffengerichts-Sitzung (die Namen der gew\u00e4hlten Sch\u00f6ffen sind hier durch Gro\u00dfbuchstaben herausgehoben sowie die abgek\u00fcrzt wiedergegebenen Vornamen derselben vollst\u00e4ndig wiedergegeben, au\u00dferdem deren Berufe dazugesetzt):<\/p>\n<p><em>\u201eN\u00e4chsten Samstag, 25. Oktober, morgens 9 Uhr, findet die erste Sch\u00f6ffengerichtssitzung im amtsgerichtlichen Sitzungssaale statt. Den Gegenstand bildet die Anklage gegen Heinrich Hartwick von hier wegen Amtsehrenbeleidigung. Die gew\u00e4hlten Sch\u00f6ffen sind: <\/em><\/p>\n<p>EMIL M\u00d6RICKE (Rentner, fr\u00fcherer Apotheker),<br \/>\nPHILIPP BORNH\u00c4U\u00dfER (\u00d6konom und Lammwirt),<br \/>\nWILHELM RO\u00dfBACH (Bierbrauer u. Beigeordneter im Tal),<br \/>\nFRIEDRIch MUCKH (Kaufmann),<br \/>\nCARL SCHITTENHELM (Landwirt),<br \/>\nWILHELM MWETZGER (Kaufmann),<br \/>\nALBERT M\u00dcNCH (Gerber),<br \/>\nFRIEDRICH EHEBALDT (Spengler),<br \/>\nHERMANN V\u00d6RG (B\u00e4cker),<br \/>\nCARL LINK (Kaufmann),<br \/>\nEMIL GRO\u00df (Geometer),<br \/>\nFRIEDRICH STAUDT von Hohenstadt (Landwirt).<\/p>\n<p><em>Von diesen zw\u00f6lf Sch\u00f6ffen haben abwechselnd je zwei einer Gerichtssitzung beizuwohnen und sind f\u00fcr die erste Gerichtssitzung bestimmt die Sch\u00f6ffen: Dr. Emil M\u00f6rike und Hermann V\u00f6rg. Die Sch\u00f6ffen sind auf die Dauer vom 1. Oktober 1879 bis 31. Dezember 1880 gew\u00e4hlt; von da ab erfolgt die Neuwahl derselben auf ein Jahr. Jeden Monat findet einen Sch\u00f6ffengerichtssitzung statt. Zu Hilfssch\u00f6ffen sind gew\u00e4hlt die Herren<\/em><\/p>\n<p>FRIEDRICHN FINNINGER (Bierbrauer),<br \/>\nCARL SCHWENZER (Seifensieder),<br \/>\nHERMANN BENDER (K\u00fcbler),<br \/>\nHEINRICH WASSENM\u00dcLLER (Zimmermeister),<br \/>\nJAKOB FRIEDRICH MAISENH\u00c4LDER (B\u00e4cker).&#8220;<\/p>\n<p>Unter dem Datum des vorgenannten Verhandlungstages (25. Oktober 1879) bringt dann die Zeitung \u00fcber die erste Sch\u00f6ffengerichtssitzung den folgenden Bericht:<\/p>\n<p><em>\u201eDie auf heute Vormittag 9 Uhr anberaumte erste Gerichtssitzung wurde durch den Herrn Ober-Amtsrichter mit einigen einleitenden Worten er\u00f6ffnet und zun\u00e4chst die Beeidigung der anwesenden Sch\u00f6ffen Bornh\u00e4u\u00dfer <\/em>(nicht, wie urspr\u00fcnglich festgelegt, Dr. Emil M\u00f6ricke) <em>und V\u00f6rg vorgenommen. Die Gerichtsverhandlung mu\u00dfte, da der Angeklagte nicht erschienen war und gegen welchen deshalb gleich Vorf\u00fchrungsbefehl erlassen wurde, auf 11 Uhr verlegt werden. Nachdem in dieser Sitzung der Angeklagte Hr. Hartwick sowie die Zeugen der Reihe nach vernommen wurden und von dem Gerichtsschreiber das Leumundszeugnis bzw. die verschiedenen Vorstrafen des Angeklagten verlesen waren, beantragte der Amtsanwalt gegen denselben eine Gef\u00e4ngnisstrafe von 3 Wochen und Verurteilung in die Kosten. Das Gericht zog sich zu \u00bd-st\u00fcndiger Beratung zur\u00fcck und verurteilte hierauf den Angeklagten dem Antrage des Amtsanwalts gem\u00e4\u00df sowie in Erw\u00e4gung der zahlreichen Vorstrafen zu 3 Wochen Gef\u00e4ngnis und in die Kosten. Damit war die Tagesordnung f\u00fcr die heutige Verhandlung beendet.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Der Angeklagte, TAGL\u00d6HNER FRIEDRICH <u>HEINRICH<\/u> HARTWICK, geb. am 21. Januar 1836, war der Einwohnerschaft und den Beh\u00f6rden sowie auch in den Ortschaften der Nachbarschaft durch seine Diebereien, Betr\u00fcgereien, Spitzb\u00fcbereien sowie auch seine Trunksucht sattsam bekannt und zu traurigem Ruhm des Zuchth\u00e4uslers und gr\u00f6\u00dften Taugenichtses seit den Tagen des legend\u00e4ren Ludwig Runkel der 1820er \u2013 1840er Jahre (siehe Band 1, S. 405 \u2013 408) gekommen. Z. B. findet sich im Regierungsblatt des Jahres 1864 verzeichnet, dass Friedrich Heinrich Hartwick, Tagl\u00f6hner von Wimpfen a. B., durch Urteil des Gro\u00dfherzoglichen Assisenhofes der Provinz Starkenburg vom 6. Oktober 1863 wegen ausgezeichneten Diebstahls im ersten R\u00fcckfall zu einer gesch\u00e4rften Correktionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden ist. Eine seiner Spitzb\u00fcbereien hat FRIEDRICH FEYERABEND<a href=\"#_edn4\" name=\"_ednref4\">[4]<\/a> f\u00fcr wert befunden, in der ersten seiner \u201eDrei Episoden\u201c der Nachwelt zu bewahren:<\/p>\n<p><em>\u201eI. Galgenhumor (in Wahrheit zugetragen).- Der Gewohnheitsverbrecher Hartwick kam gut gekleidet von der Strafanstalt zur\u00fcck in die Heimat. Einige Tage sp\u00e4ter beging er \u00fcber dem Neckar im w\u00fcrttembergischen Nachbarorte Offenau einen schweren Diebstahl, wobei er gefasst wurde. Der Landj\u00e4ger, mit Gewehr ausger\u00fcstet, befahl Hartwick, zehn Schritte vorauszugehen. Der Weg ging dem Oberamt zu und f\u00fchrte durch Jagstfeld. Ein Bierbrauer stand vor seiner Wirtschaftst\u00fcre, sah die beiden des Weges kommen; er erkannte Hartwick und fragte sp\u00f6ttisch: \u201aNun, Hartwick, wohin des Wegs?\u2019 Hartwick antwortete: \u201aIch geh\u2019 auf die Jagd, der da hinten (Landj\u00e4ger) tr\u00e4gt mein Gewehr.\u2019\u2019<\/em><\/p>\n<p>Grausig-tragisch endete am 19. September 1886, d. h. knapp 7 Jahre nach der geschilderten Verurteilung, Hartwicks Leben im Alter von 50 Jahren durch einen schrecklichen Unfall. Dieser ist bereits dadurch geschildert worden ist, dass der diesbez\u00fcgliche mitleidlose Bericht der Evangelischen Kirchenchronik im Unterkapitel C.3 wiedergegeben wurde. Dieser spielte sich, wie die \u201eWimpfener Zeitung\u201c berichtet, vormittags bei der Neckarm\u00fchle ab, \u201e<em>wonebst ein Mann (H) in die dort aufgestellte Dreschmaschine mit dem rechten Bein geriet und ihm dasselbe bis \u00fcber die Kn\u00f6chel buchst\u00e4blich zermalmt wurde\u201c. <\/em>Das Bein musste in der Mitte des Oberschenkels abgenommen werden, was Hartwick aber nicht retten konnte.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong> Die Gegenst\u00e4nde und Ergebnisse der Verhandlungen vor dem Sch\u00f6ffengericht werden stets unter schonungsloser Namensnennung quasi als Erziehungsmittel in der Zeitung bekanntgemacht.<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Ziemlich gnaden-, schonungs- und respektlos ging fortab die Zeitung auch mit allen anderen mit dem Gesetz in Konflikt Gekommenen und vom Wimpfener Amts- und Sch\u00f6ffengericht Verurteilten um, indem sie der \u00d6ffentlichkeit stets unter voller Namensnennung &#8211; es gab ja noch keinen Pers\u00f6nlichkeits- und Datenschutz &#8211; die Vergehen sowie Strafma\u00df und Strafart preisgab. Solche Anprangerung sollte in erster Linie abschreckend wirken und die wichtige Rolle der Justiz als Wahrerin von und W\u00e4chterin \u00fcber Ordnung und Gerechtigkeit demonstrieren. Das galt auch f\u00fcr schwerere auf h\u00f6herer gerichtlicher Ebene geahndete Vergehen, so z. B. das unter dem 21. Juni 1880 berichtete solche, das sich daraus ergab, dass am 31. M\u00e4rz 1881 im Schiedsee ein neugeborenes weibliches Kind gefunden wurde, das eine unverheiratete N\u00e4herin in der Nacht zuvor geboren und, nachdem sie es, nach den Wunden am Kopf zu schlie\u00dfen, get\u00f6tet, in Stroh und ein altes Aufwaschtuch gewickelt, ins Wasser geworfen hatte:<\/p>\n<p><em>\u201eHeute nahmen die Schwurgerichts-Verhandlungen <\/em>(in Darmstadt) <em>unter Vorsitz des Oberlandesgerichtsrats Freiherrn von Ricou ihren Anfang. Als erster Fall wurde die Anklage gegen die 42j\u00e4hrige Jakobine K. <\/em>(Nachname im Bericht voll angegeben) <em>von Wimpfen wegen Kindsmord verhandelt. Die Beschuldigte soll, was sie freilich entschieden in Abrede stellt, Ende M\u00e4rz ds. Js. zu Wimpfen ihr neugeborenes uneheliches Kind alsdann nach der Geburt get\u00f6tet haben. Nach dem Gutachten der Gerichts\u00e4rzte ist der Tod durch des Kindes gewaltsame Zertr\u00fcmmerung des Sch\u00e4dels erfolgt und verdienten die Aussagen der Angeklagten \u00fcber den Hergang der Sache keinen Glauben. &#8230; Die Geschworenen bejahten nach kurzer Beratung die Schuldfrage, bewilligten inde\u00df dem Antrag der von Rechtsanwalt Buchner gef\u00fchrten Verteidigung entsprechend mildernde Umst\u00e4nde, worauf die Angeklagte zu einer Gef\u00e4ngnisstrafe von 3 Jahren, wovon 2 Monate Untersuchungshaft in Anrechnung zu bringen sind, verurteilt wurde. &#8230;\u201c<\/em> Hier sei angemerkt, dass im Amtsgerichtsbezirk Wimpfen auch jeweils sieben Geschworene zur Beschickung des in diesem Fall t\u00e4tig gewesenen Schwurgerichts Darmstadt zu w\u00e4hlen gewesen sind.<\/p>\n<p><em>\u201eAls ein gutes Zeichen ist erw\u00e4hnenswert&#8220;, <\/em>so hatte die Zeitung im Februar 1881 berichten k\u00f6nnen, <em>\u201eda\u00df f\u00fcr diesen Monat kein Material f\u00fcr eine Sch\u00f6ffengerichtssitzung vorlag.\u201c<\/em> Und Mitte Juli desselben Jahres hei\u00dft es \u00e4hnlich: <em>\u201eSch\u00f6ffengerichts-Sitzung f\u00e4llt wegen Materialmangel aus\u201c <\/em>bzw. Mitte August <em>\u201e &#8230; wird wegen Abwesenheit des Beschuldigten ausgesetzt.\u201c <\/em>Als Beispiel der in den Jahren nach der Einf\u00fchrung des Amtsgerichts fortlaufend in der Zeitung ver\u00f6ffentlichten Berichte \u00fcber dessen Verhandlungen sollen nunmehr zun\u00e4chst aus dem Jahr 1883 (in Kurzfassung) zwei Einzelf\u00e4lle, dann der des Gesamtverlaufes einer Vormittagssitzung mit f\u00fcnf verhandelten (mehr oder minder) Bagatellf\u00e4llen (insbesondere kleinen Diebst\u00e4hlen, Betrugsversuch, Zerst\u00f6rung von Sachen) wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>&#8211; 06. M\u00e4rz 1883: Metzger Hofmann wird zum zweiten Mal wegen Wurstverf\u00e4lschung (Beimischung von St\u00e4rkemehl) bestraft.<\/p>\n<p>&#8211; 18. Mai 1883: <em>\u201eAus der Sch\u00f6ffengerichtsverhandlung: Wilhelm von Langen, Landwirth zu Wimpfen a. B., begegnete am 22. Februar d. J. dem Nachtw\u00e4chter Carl Bosch hier, welcher gerade die 10te Stunde rief. Zu diesem \u00e4u\u00dferte er: ;Du mu\u00dft dein Maul besser aufmachen, da\u00df man dich auch versteht\u2019 etc. Auf die Erwiderung des Bosch, wenn er etwas gegen ihn h\u00e4tte, m\u00f6ge er es dem B\u00fcrgermeister anzeigen, sagte von Langen: \u201aDu Flegel, du Grobian, du Bettelmann\u2019 u.s.w. Bosch erhob Anklage auf Grund \u00a7 186 des R.-St.-G.-B., auf welche sich heute der Angeklagte zu verantworten hat. Er ist gest\u00e4ndig und wird de\u00dfhalb in eine Geldstrafe von 8 Mark ev. 1 Tag Gef\u00e4ngni\u00df und die Kosten verurtheilt. Der gute Ruf des Angeklagten wirkte strafmildernd.\u201c<\/em><a href=\"#_edn5\" name=\"_ednref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p><em>&#8211; \u201e<strong>Lokales<\/strong>. Wimpfen, den 15. Juni 1883 &#8230; (Sch\u00f6ffengericht) Die Sch\u00f6ffenst\u00fchle waren wie in der\u00a0<\/em><em>vorigen Sitzung von HH. H. Heuerling und Ph. Bornh\u00e4u\u00dfer besetzt. Es kamen folgende Anklagesachen zur Verhandlung und Aburtheilung:<\/em><\/p>\n<p>1<em>. Caroline Wieland von Grab, fr\u00fcher Dienstmagd bei J. M. Allmendinger hier, jetzt bei Metzger Friedrich Rappold von da, welche wegen Zuwiderhandlung gegen die Verordnung \u00fcber die Erhebung der Uebergangsabgabe von Branntwein zur Anzeige kam und bestraft wurde, erhob Einspruch gegen den ihr zugestellten Strafbefehl, weil sie die Beschuldigung nicht zutreffend hielt; die gute Meinung von ihr wurde aber durch die vollst\u00e4ndige Ueberf\u00fchrung durch die Zeugenaussagen derart geschw\u00e4cht, da\u00df die Wieland neben 13 Mk. 40 Pf. Geldstrafe ev. 6 Tage Haft auch noch die Kosten des Verfahrens auferlegt bekam.<\/em><\/p>\n<p><em>2. Der 55 Jahre alte Zimmermann Johann Brandmayer von hier und der 56 Jahre alte Tagl\u00f6hner Christian Sch\u00f6ll von da haben Anfangs April ds. J. der Saline Ludwigshalle dahier in der Helde Dielen gestohlen und an hiesige Handwerksleute verkauft. Die Angeklagten leugnen, werden \u00fcberf\u00fchrt und erhalten ersterer eine Gef\u00e4ngnisstrafe von 14 Tagen, letzterer eine solche von 8 Tagen. Die Gr. Staatsanwaltschaft beantragte diese hohen Strafen mit R\u00fccksicht darauf, weil die kleineren Diebst\u00e4hle in Wimpfen seit neuerer Zeit eine Landplage seien. Der angeklagte Brandmayer verkaufte am 4. M\u00e4rz d. J. dem Schneider Johann Bauer von Bonfeld sein sog. B\u00fcrgerholz f\u00fcr den Preis von 25 M. und lie\u00df sich von demselben ein Draufgeld von 1 M. geben mit dem Bemerken, da\u00df Bauer in den n\u00e4chsten Tagen den Abfuhrschein, sobald er ihn bei der hiesigen B\u00fcrgermeisterei erhalten habe, bei ihm in Empfang nehmen k\u00f6nnte. Einige Tage darauf verkaufte jedoch Brandmayer das in Rede stehende Holz auch an den Cigarrenfabrikanten Stecher von hier, gab aber das von Bauer an ihn bezahlte Draufgeld nicht wieder zur\u00fcck. Er wurde de\u00dfhalb wegen Betrugs angezeigt, wurde aber, da ihm ein solcher nicht bewiesen werden konnte, von Strafe freigesprochen. Der Gr. Amtsanwalt warnte jedoch die anwesenden Personen, keine derartigen Vertr\u00e4ge mit Brandmayer abzuschlie\u00dfen, da gegen denselben zwar auf dem Civilproze\u00dfwege vorgegangen, aber nichts von demselben zu erheben sei.<\/em><\/p>\n<p><em>3. Mit 10 Tagen Gef\u00e4ngnis b\u00fc\u00dft der 50 Jahre alte Tagl\u00f6hner Joh. Bechtel von hier den Diebstahl zum Nachtheil des Johann Adam Schmidt von Wimpfen i. T. Der Angeklagte hatte n\u00e4mlich am 12. Mai ds. J. dem Schmidt ein baumwollenes Hemd im Werthe von ca. ca. 2 Mk., welches in der N\u00e4he des Orts auf einer Wiese zum Trocknen gelegen hatte, auf dem Heimwege von Jagstfeld mitgenommen, dasselbe von seiner Frau waschen lassen und nach einigen Tagen angezogen. Die Ehefrau des Bestohlenen sah das fragl. Hemd bei dem Angeklagten und zeigte es dem Gensdarm Br\u00fcckmann an, welcher dasselbe sofort in Beschlag nahm. Die Gr. Staatsanwaltschaft hatte eine Gef\u00e4ngni\u00dfstrafe von 14 Tagen beantragt.<\/em><\/p>\n<p>4<em>. Die Ehefrau des Joh. Carl Klenk I., Louise geb. Kern von hier lie\u00df am 19. April ds. Js. in dem Kaufladen des J. M. Allmendinger von da gelegentlich, als sie f\u00fcr 5 Pfg. Gries kaufte, ein Halst\u00fcchlein im Werthe von 50 Pfg. ohne Wissen des Eigenth\u00fcmers unter ihrer Jacke verschwinden; eine sofort von dem Bestohlenen angestellte Durchsuchung f\u00f6rderte das T\u00fcchelchen wieder zu Tage. Die Angeklagte behauptet, sie h\u00e4tte dasselbe nicht stehlen, sondern kaufen wollen und Allmendinger wollte ihr nur ihren \u201aehrlichen\u2019 Namen nehmen, was jedoch durch die Aussage des Zeugen widerlegt wird; sie erh\u00e4lt als Warnung vor \u00e4hnlichen Vorkommnissen 1 Woche frei Kost und Logis im Gef\u00e4ngni\u00df. Allmendinger will die Anklage nur erhoben haben, weil die Angklagte ihm auch schon fr\u00fcher Waaren entwendet haben soll.<\/em><\/p>\n<p>5<em>. Die erst j\u00fcngst wegen Beleidigung bestrafte Ehefrau des Landwirths Wilhelm Lang von hier steht der Anklage vor den Schranken, am 3. April ds. J. zu Wimpfen an der Wohnung des Bierbrauers Christian Oehler von da einen Fensterfl\u00fcgel mit einer Haue eingeschlagen und dadurch einen Schaden von 2 Mk. 50 Pfg. verursacht zu haben. Sie ist gest\u00e4ndig und erh\u00e4lt mit R\u00fccksicht auf ihren guten Ruf und Gereiztheit bei fragl. Vorfalle eine Geldstrafe von 3 Mk. ev. 1 Tag Gef\u00e4ngni\u00df. Die Gr. Staatsanwaltschaft hatte eine Geldstrafe von 5 Mk. beantragt. Ende der Sitzung 11 \u00bd Uhr.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Die nachfolgend direkt wiedergegebenen drei weiteren Beispiele aus der gro\u00dfen Anzahl der laufend in der \u201eWimpfener Zeitung\u201c ver\u00f6ffentlichten Gerichts-Berichte aus den Jahren 1883, 1885 und 1886 sind zwar k\u00fcrzer gefasst, geben jedoch ebenso schonungslos die Personalien der in die M\u00fchlen der Ortsjustiz Geratenen preis:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/de001.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-large wp-image-358\" src=\"http:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/de001-511x1024.jpg\" alt=\"\" width=\"511\" height=\"1024\" srcset=\"https:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/de001-511x1024.jpg 511w, https:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/de001-75x150.jpg 75w, https:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/de001-150x300.jpg 150w, https:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/de001-768x1539.jpg 768w\" sizes=\"(max-width: 511px) 100vw, 511px\" \/><\/a><\/p>\n<p>&#8211; \u00dcber einen im Sommer des Jahres 1888 durch die Milit\u00e4rgerichtsbarkeit &#8211; und zwar nach der f\u00fcr Soldaten geltenden Preu\u00dfischen Milit\u00e4r-Strafgerichts-Ordnung &#8211; wegen einer Kette von Vergehen als F\u00fcsilier zu einer vielj\u00e4hrigen Zuchthausstrafe verurteilten Wimpfener berichtet die nachstehende gro\u00df in der \u201eWimpfener Zeitung\u201c unter dem 10. August 1888 den Lesern drastisch vor Augen gestellte \u201eBekanntmachung\u201c:<a href=\"#_edn6\" name=\"_ednref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/de002.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-large wp-image-359\" src=\"http:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/de002-1024x568.jpg\" alt=\"\" width=\"660\" height=\"366\" srcset=\"https:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/de002-1024x568.jpg 1024w, https:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/de002-150x83.jpg 150w, https:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/de002-300x166.jpg 300w, https:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/de002-768x426.jpg 768w\" sizes=\"(max-width: 660px) 100vw, 660px\" \/><\/a><\/p>\n<p><em>\u201e17. 08. 1889: Tabakarbeiter Anton Mersensky von Wimpfen am Berg wird wegen K\u00f6rperverletzung angeklagt und kostenf\u00e4llig zu 14 Tagen Gef\u00e4ngnis verurteilt<\/em>.\u201c<\/p>\n<p>\u00dcber den Vorgenannten wird noch mehrfach an sp\u00e4terer Stelle &#8211; und zwar insbesondere im Zusammenhang mit den zu Beginn der 1890er Jahre in Wimpfen beginnenden Aktivit\u00e4ten der Sozialdemokratie &#8211; (in Kap. J) zu berichten sein. Diese Thematik ist auch durch den nachfolgenden ersten und sp\u00e4ter im vorgenannten Kapitel noch mehrfach aufzuf\u00fchrenden Fall der Bestrafung eines Wimpfeners wegen Majest\u00e4tsbeleidigung angesprochen:<\/p>\n<p>&#8211; 09. 03. 1890 ff.: Im Tal wird in einer Gastst\u00e4tte gelegentlich der Landwirt Wilhelm Braunberger wegen angeblicher Majest\u00e4tsbeleidigung durch zwei verschiedene selbst\u00e4ndige Handlungen verhaftet und sp\u00e4ter von der Gro\u00dfherzoglichen Strafkammer auch deswegen verurteilt. Der Verurteilte hat beim Reichsgericht in Leipzig gegen das Urteil Revision eingelegt. Dieses hat die Revision im ausgehenden Jahr 1890 f\u00fcr begr\u00fcndet erachtet und die Anklage zur nochmaligen Verhandlung an die Strafkammer zur\u00fcckverwiesen. Bei der am 13. Januar 1891 angesetzten nochmaligen Verhandlung stellte der Angeklagte die Anklage in Abrede und erkl\u00e4rte, er habe nicht die Absicht gehabt, Seine Majest\u00e4t zu beleidigen. Durch die Beweisaufnahme wurde der Angeklagte nur in einem Falle f\u00fcr schuldig und gegen ihn eine Gef\u00e4ngnisstrafe von 2 Monaten erkannt und ihm die Kosten des Verfahrens zur Last gelegt. Strafmildernd war in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte sich bei der Begehung des Verbrechens in angetrunkenem Zustande befand. Bez\u00fcglich der zweiten Beschuldigung wurde er mangels gen\u00fcgender Beweise freigesprochen.<\/p>\n<p>Dann noch eine auf die Sitzung vom 20. 09. 1890 bezogene Fallmeldung, die der Abschreckung dienen sollte und ebenfalls in das vorgenannte Problemfeld hineinspielt:<\/p>\n<p><em>&#8211; \u201e20. September: Ein kleiner Zwischenfall ereignete sich gestern w\u00e4hrend der Sch\u00f6ffengerichtssitzung, welcher zur Warnung jedermann mitgeteilt zu werden verdient. Der Zigarrenarbeiter Ott hatte die Unverfrorenheit, ohne Rock mit hochaufgesch\u00fcrzten Hemds\u00e4rmeln in den Zuh\u00f6rerraum des Sch\u00f6ffengerichtssaales zu gehen. Er wurde dieserhalb vom Vorsitzenden Oberamtsrichter in eine Ordnungsstrafe von 5 Mark genommen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend seien noch ein Bericht \u00fcber zwei von der Strafkammer Darmstadt verurteilte 13-j\u00e4hrige Straff\u00e4llige aus Wimpfen sowie ein den Berichten \u00fcber Sch\u00f6ffengerichtssitzungen des Jahres 1890 entnommener Straffall aufgef\u00fchrt, die erkennen lassen, dass es damals noch keine Strafunm\u00fcndigkeit f\u00fcr \u00e4ltere Kinder gegeben hat:<\/p>\n<p><em>&#8211; \u201e16. November 1881: Von der II. Strafkammer in Darmstadt werden zwei Dreizehnj\u00e4hrige aus Wimpfen wegen Einbruchs zu je einem Monat Gef\u00e4ngnis und Erstattung der Kosten verurteilt.\u201c <\/em><\/p>\n<p><em>&#8211; \u201eLokales.- Wimpfen, 19. Juli 1890: Der 12-j\u00e4hrige Knabe Klein von K\u00fcrnbach erhielt wegen Diebstahls 1 Tag Gef\u00e4ngnis, die mitangeklagte Karl Kraus Ehefrau von K\u00fcrnbach war zum Termin nicht erschienen und wurde deren Vorf\u00fchrung beschlossen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>&#8212;&#8211;<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref1\" name=\"_edn1\">[1]<\/a> Die nachfolgende Auff\u00fchrung der in den angef\u00fchrten Amtsbereichen t\u00e4tigen Amtstr\u00e4ger kann in der Regel keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigleit erheben.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref2\" name=\"_edn2\">[2]<\/a> Scheible, Erich, 2009, S. 141 \u2013 143<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref3\" name=\"_edn3\">[3]<\/a> Wimpfener Zeitung vom 10. 05. 1878; Haberhauer, G\u00fcnther, 1999, S. 47; Gro\u00dfherzoglich-hessisches Regierungsblatt\u00a01878, Beilage Nr. 17, S. 136<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref4\" name=\"_edn4\">[4]<\/a> Scheible, Erich, 2009, S. 146 \u2013 147<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref5\" name=\"_edn5\">[5]<\/a> Haberhauer, G\u00fcnther, 1999, S. 58<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref6\" name=\"_edn6\">[6]<\/a> Haberhauer, G\u00fcnther, 1999, S. 67<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DIE NACH DER REICHSGR\u00dcNDUNG EINSETZENDEN REFORMEN DER KIRCHEN-, VERWALTUNGS- UND JUSTIZBEH\u00d6RDEN BESCHEREN WIMPFEN DIE AUFHEBUNG DES DEKANATS, DEN VERLUST DES KREISAMTES UND DER OBERF\u00d6RSTEREI, DOCH BLEIBEN MIT R\u00dcCKSICHT AUF DIE EXKLAVEN-EIGENSCHAFT DIE STELLE DES BAUAUFSEHERS, DAS GRO\u00dfHERZOGLICHE STEUERAMT, SALZSTEUERAMT UND LANDGERICHT BESTEHEN, WOBEI DAS LETZTGENANNTE IM ZUGE DER EINF\u00dcHRUNG DER REICHSEINHEITLICHEN ZIVIL- UND STRAFGERICHTSBARKEIT IN &hellip; <a href=\"https:\/\/wimpfen-geschichte.de\/band_3_1870-1918\/startseite\/d-verlust-der-kreiseigenschaft\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">D. 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